Pokerrecht - Rechtiliche Situation von Online Poker in den
Deutschprachigen Ländern
Pokerrecht - die rechtliche Situation in
den deutschprachigen Ländern
Deutschland
In Deutschland herscht ein sehr restriktives Glückspiel
Staatsmonopol. Dieses wird auch vehement durchgesetzt. Grundlegend gilt
in Deutschland: "Wer öffentliche Glückspiele veranstaltet und/oder
daran teilnimmt macht sich strafbar." In diversen Gerichturteilen ist
festgeschrieben das Poker in jeder Form ein Glückspiel ist und daher
unter das Staatsmonopol fällt. Viele werden nun denken: "Wenn ich mich
zuhause mit Freunden treffe und um mini Beträge Spiele dann ist das Ok.
Skat wird ja auch um Geld gespielt und das sogar öffentlich " - Das ist
grundlegend falsch. Ob sich ein Kartenspiel um ein Glückspiel oder um
ein Geschicklichkeitsspiel handelt wird in Deutschland daran
entschieden ob alle im Spiel befindlichen Karten vollständig an die
Spieler ausgegeben werden oder nicht. Werden alle Karten ausgeteilt
handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, andernfalls um ein
reines Glücksspiel. Beim Skat werden alle Karten ausgeteilt und deshalb
darf Skat auch öffentlich um beliebige Beträge gespielt werden.
Und wer denkt das es sich beim Spiel in der heimischen Wohnung um keine
öffentliche Veranstalltung handelt der kann in Absatz 2 von §284
lesen:
"(2) Als öffentlich veranstaltet gelten
auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen
Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. "
Also kann auch die private Pokerrunde,wenn sie
regelmässig abgehalten wird, durchaus strafbar sein. Bisher sind aber
keine Fälle bekannt in denen eine Private Runde unter Freunden Probleme
mit der Justiz bekommen hat. Das aber auch Runden in privat Wohnungen
nicht gänzlich sicher sind kann man hier nachlesen: Razzia
bei Pokerrunde in Osnabrück und Polizeirazzia hebt illegale Pokerrunde aus.
Die Gesetzeslage ist in Deutschland liest sich
folgendermassen:
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel
(Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel
(§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.

Schweiz
In der Schweiz wird das Spiel
um Geld in der Bundesverfassung geregelt. Diese Grundlage unterteilt
den Spielbankbereich für Glückspiele und den Lotterie und
Sportwettenbereich. Die Regeln für Spielbanken und Glückspiele,
insbesondere Poker, sind im Bundesgesetz über die Glückspiele und
Spielbank vom 18.Juni 1998 festgeschrieben. Die Gesetzeshoheit für
Glückspiele liegt in der Schweiz bei der Eidgenössischen
Spielbankenkommission. Diese ist auch für den Vollzug der
Spielbankengesetze zuständig. Siehe hierzu Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom
18. Juni 1998.
In der Schweiz werden Cashgame und Turnierpoker generell getrennt
betrachtet.
Bei Poker Echtgeldspielen, per Definition sind das unabhängige
Einzelspielrunden, bei
denen ein Spieler jederzeit aussteigen kann und seine verbliebenen
Chips gegen Geld zurücktauschen kann, hängt der zu erwartende Gewinn
einer jeden Spielrunde vom Zufall ab. Werden also Poker Ringspiele
(Cashgames) gespielt,
so liegt
ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Diese nicht
sanktionierten Glückspiele werden von der ESBK ausserhalb von
Spielbanken mit strafrechtlichen Kompetenzen verfolgt. Strafbar sind
dabei die Veranstalter des Spiels und nicht die Pokerspieler. Alle
Spielgelder werden ohne Ausnahme bei allen Personen konfessziert.
Wird Poker im Rahmen von Pokerturnieren gespielt, per Definition
sind das zusammenhängende Spielserien mit einem fixem Buy-In und stetig
steigenden
Blinds,
kann der in Aussicht stehende, ist der zu erwartende
Gewinn überwiegend von der
Geschicklichkeit des
Pokerspielers abhängen. Für die Durchführung eines Pokerturnieres ist
ein Gesuch bei der ESBK einzureichen.
Folgende Kriterien werden bei der ESBK überprüft:
- Anzahl von Teilnehmern am Turnier
- Die Blinds werden in einem adäquaten
Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
- Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen
Abständen und betragsmässig in angemessener Weise
erhöht
- Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung
tragen
- Die Gewinne müssen proportional zur
Geschicklichkeit der Spieler steigen
- Die Turnierdurchführung ist transparent
- Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit
unabhängiger Unterhaltungswert zu.
Sind diese grundlegenden Kriterien erfüllt wird die ESBK das Event als
Geschicklichkeitsspiel einstufen und eine Durchführung des
Pokerturniers in der Schweiz ist legal.
Östereich
Auch in Österreich ist die Teilnahme an
Pokerspielen verboten. Sowohl die Durchführung als auch Teilnahme kann
laut dem
österreichischen Glückspielgesetz (§56)
mit
Geldstrafen bis zu € 7.500 geahndet werden.
Österreich ist neben Schweden die einzige
Regierung, welche einen staatlichen Onlinepoker Raum betreibt. Der neue
staatlich konzessionierte Pokerraum trägt den Namen win2day.at und
gehört zum Bossmedia Network.
Der Gesetzestext für Östereich:
Abschnitt I
Glücksspielgesetz
Glücksspiele
§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele,
bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend
vom
Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch
Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs.
1 zu
bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus
Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und
fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich
ist.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen
der
Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine
vermögensrechtliche
Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht
stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt
vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine
mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,
also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur
Verfügung gestellt
wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein
Glücksspielapparat, der die
Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig
herbeiführt oder
den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit
zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer
(Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten
entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von
Glücksspielen ist, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund
vorbehalten (Glücksspielmonopol).
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