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Pokerrecht - Rechtliche Situation für Pokerspiele
Pokerrecht - Rechtiliche Situation von Online Poker in den Deutschprachigen Ländern Pokerrecht - die rechtliche Situation in den deutschprachigen Ländern

Deutschland

In Deutschland herscht ein sehr restriktives Glückspiel Staatsmonopol. Dieses wird auch vehement durchgesetzt. Grundlegend gilt in Deutschland: "Wer öffentliche Glückspiele veranstaltet und/oder daran teilnimmt macht sich strafbar." In diversen Gerichturteilen ist festgeschrieben das Poker in jeder Form ein Glückspiel ist und daher unter das Staatsmonopol fällt. Viele werden nun denken: "Wenn ich mich zuhause mit Freunden treffe und um mini Beträge Spiele dann ist das Ok. Skat wird ja auch um Geld gespielt und das sogar öffentlich " - Das ist grundlegend falsch. Ob sich ein Kartenspiel um ein Glückspiel oder um ein Geschicklichkeitsspiel handelt wird in Deutschland daran entschieden ob alle im Spiel befindlichen Karten vollständig an die Spieler ausgegeben werden oder nicht. Werden alle Karten ausgeteilt handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, andernfalls um ein reines Glücksspiel. Beim Skat werden alle Karten ausgeteilt und deshalb darf Skat auch öffentlich um beliebige Beträge gespielt werden.
Und wer denkt das es sich beim Spiel in der heimischen Wohnung um keine öffentliche Veranstalltung handelt der kann in  Absatz 2 von §284 lesen: 

"(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.  "

Also kann auch die private Pokerrunde,wenn sie regelmässig abgehalten wird, durchaus strafbar sein. Bisher sind aber keine Fälle bekannt in denen eine Private Runde unter Freunden Probleme mit der Justiz bekommen hat. Das aber auch Runden in privat Wohnungen nicht gänzlich sicher sind kann man hier nachlesen: Razzia bei Pokerrunde in Osnabrück und  Polizeirazzia hebt illegale Pokerrunde aus.

 Die Gesetzeslage ist in Deutschland liest sich folgendermassen:

§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel


Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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Schweiz
In der Schweiz wird das Spiel um Geld in der Bundesverfassung geregelt. Diese Grundlage unterteilt den Spielbankbereich für Glückspiele und den Lotterie und Sportwettenbereich. Die Regeln für Spielbanken und Glückspiele, insbesondere Poker, sind im Bundesgesetz über die Glückspiele und Spielbank vom 18.Juni 1998 festgeschrieben. Die Gesetzeshoheit für Glückspiele liegt in der Schweiz bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Diese ist auch für den Vollzug der Spielbankengesetze zuständig. Siehe hierzu
Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998.

In der Schweiz werden Cashgame und Turnierpoker generell getrennt betrachtet.
Bei Poker Echtgeldspielen, per Definition sind das unabhängige Einzelspielrunden, bei denen ein Spieler jederzeit aussteigen kann und seine verbliebenen Chips gegen Geld zurücktauschen kann, hängt der zu erwartende Gewinn einer jeden Spielrunde vom Zufall ab. Werden also Poker Ringspiele (Cashgames) gespielt, so liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Diese nicht sanktionierten Glückspiele werden von der ESBK ausserhalb von Spielbanken mit strafrechtlichen Kompetenzen verfolgt. Strafbar sind dabei die Veranstalter des Spiels und nicht die Pokerspieler. Alle Spielgelder werden ohne Ausnahme bei allen Personen konfessziert.

Wird Poker im Rahmen von Pokerturnieren gespielt, per Definition sind das zusammenhängende Spielserien mit einem fixem Buy-In und stetig steigenden Blinds, kann der in Aussicht stehende, ist der zu erwartende Gewinn  überwiegend von der Geschicklichkeit des Pokerspielers abhängen. Für die Durchführung eines Pokerturnieres ist ein Gesuch bei der ESBK einzureichen.

Folgende Kriterien werden bei der ESBK überprüft:

  • Anzahl von Teilnehmern am Turnier
  • Die Blinds werden in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
  • Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöht
  • Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung tragen
  • Die Gewinne müssen proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigen
  • Die Turnierdurchführung ist transparent
  • Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zu.
Sind diese grundlegenden Kriterien erfüllt wird die ESBK das Event als Geschicklichkeitsspiel einstufen und eine Durchführung des Pokerturniers in der Schweiz ist legal.

Östereich
Auch in Österreich ist die Teilnahme an Pokerspielen verboten. Sowohl die Durchführung als auch Teilnahme kann laut dem österreichischen Glückspielgesetz (§56) mit Geldstrafen bis zu € 7.500 geahndet werden.
Österreich ist neben Schweden die einzige Regierung, welche einen staatlichen Onlinepoker Raum betreibt. Der neue staatlich konzessionierte Pokerraum trägt den Namen win2day.at und gehört zum Bossmedia Network.

Der Gesetzestext für Östereich:

Abschnitt I
Glücksspielgesetz
Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele,
bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom
Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch
Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu
bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus
Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und
fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich
ist.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der
Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche
Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt
vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine
mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,
also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt
wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die
Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder
den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit
zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer
(Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten
entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund
vorbehalten (Glücksspielmonopol).


 
 
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